Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Arbeitnehmende beschäftigen wollen, jedoch für Ihren in Frage stehenden Fall eine Ausnahme oder Abweichungsmöglichkeit im Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehen ist oder die vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen nicht ausreichend sind, kann die zuständige Stelle über die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitere Ausnahmen zulassen, soweit diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden (Ermessensentscheidung).
Wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt, können weitergehende Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz durch die Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Alle gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehenden Ausnahmemöglichkeiten zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind entweder nicht einschlägig
(u.a. § 10 Abs. 1 ArbZG), erteilte Bewilligungen sind bereits ausgeschöpft worden (u.a. § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG) oder die Bewilligungsvoraussetzungen sind nicht gegeben
(s. § 13 Abs. 4 und 5 ArbZG).
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen, eine Verkürzung der Ruhezeit oder eine Verlängerung der Höchstarbeitszeit ist im öffentlichen Interesse dringend nötig.
Hinweise:
Die Branchengewerkschaft ist über Ihren Antrag zu informieren und von dieser ist eine Stellungnahme einzuholen.
Der Antrag (schriftlich oder online) sollte u.a. enthalten:
Der Antrag kann mittels eines formlosen Schreibens gestellt werden, welches Sie per Post oder E-Mail der zuständigen Aufsichtsbehörde zukommen lassen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit Rückfragen bestehen, wird sich die Aufsichtsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
Nach Prüfung des Antrags erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung Ihres Antrags.
Online Ablauf:
Die restlichen Schritte sind gleich zur schriftlichen Bearbeitung.
Der Antrag sollte möglichst ein bis zwei Monate vor dem ersten Tag, an dem Arbeitnehmende beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.
Nds. Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |