Als Verpächterin oder Verpächter einer landwirtschaftlichen Fläche müssen Sie der zuständigen Stelle den Abschluss eines Landpachtvertrages melden. Auch als Pächterin oder Pächter können Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.
Stellt die zuständige Stelle bei der Prüfung folgende Bedingungen fest, kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben:
• der geschlossene Landpachtvertrag führt zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere einer Anhäufung von Land,
• hierdurch erfolgt eine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
• der Pachtpreis ist unangemessen hoch.
Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie diesen innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle melden.
Dies gilt auch für Änderungen eines bestehenden Landpachtvertrages.
Zuständige Grundstücksverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständige Städte)
Es fallen keine Kosten an.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit und hinsichtlich der Beurteilung.
Der Landpachtvertrag ist gültig, wenn Sie nach einem Monat beziehungsweise nach einer Verlängerung auf 2 Monate keinen Beanstandungsbescheid erhalten haben.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
» § 2 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
» §§ 585 bis 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» § 2 Niedersächsisches Grundstücksgeschäfte Landwirtschaft-Gesetz (NGrdstLwG)
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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