Wer Rentenberatung auf folgenden Gebieten betreiben will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen:
Die Rentenberatung ist ein Teilbereich der Rechtsberatung nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Weitere Informationen enthält die Leistung "Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde: Registrierung".
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Registriert werden kann, wer
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
» Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnunggesetz (JVKostG) an.
» Kostenverzeichnis (Anlage) des Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen gelegentlich und als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
» § 10 Absatz 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Niedersächsisches Justizministerium
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