Werden die Zulassungsvoraussetzungen zur Abnahme von Wesenstests nicht mehr erfüllt, ist dies nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Werden die Zulassungsvoraussetzungen zur Abnahme von Wesenstests nicht mehr
erfüllt, ist dies nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das
Halten von Hunde
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
nicht angegeben
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Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Gebühren an.
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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
nicht angegeben
List-ID 790 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)
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