Bestimmte bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung und ohne Mitteilung als verfahrensfreie Baumaßnahmen errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt oder geändert werden. Diese Baumaßnahmen werden im Anhang zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) aufgezählt.
Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind gemäß § 60 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) auch:
Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Genehmigung bzw. Mitteilung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden.
Bestimmte bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne
Baugenehmigung und ohne Mitteilung als verfahrensfreie Baumaßnahmen errichtet,
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Anfrage nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
nicht angegeben
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Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Gebühren an.
nicht angegeben
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
nicht angegeben
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nicht angegeben
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
nicht angegeben
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