Bürger-Info
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Anzeige von Trinkwasseranlagen (u.a. auch sogenannte Hausbrunnen) und Nichttrinkwasseranlagen aufgeben - Hesel

Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.

Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.

Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.

Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.

Zuständig sind die Gesundheitsämter.

nicht angegeben

Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

nicht angegeben

Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.

Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.

Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.

Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

nicht angegeben

Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden sie in der .

» Infobroschüre des Umweltbundesamtes "Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen"

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

nicht angegeben

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

10.08.2023

nicht angegeben

nicht angegeben

Leistung anzeigen für Ort / Ortsteil

Anzeige von Trinkwasseranlagen (u.a. auch sogenannte Hausbrunnen) und Nichttrinkwasseranlagen aufgeben - Formulare

Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet.

Zuständige Stellen

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

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