Alkohol darf in Deutschland in der Regel nur in Brennereien hergestellt werden, die zollamtlich verschlossen sind (Verschlussbrennereien). Für die Ermittlung der zu zahlenden Steuer wird gemessen, wieviel Alkohol hergestellt wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind sogenannte Abfindungsbrennereien. Abfindungsbrennereien sind nicht verschlossen und die Alkoholsteuer wird pauschal nach Art und Menge der verarbeiteten Rohstoffe geschätzt.
Damit Sie Alkohol in einer vom Hauptzollamt zugelassenen Abfindungsbrennerei in einem bestimmten Zeitraum herstellen dürfen, benötigen Sie eine Brenngenehmigung. Die Abfindungsanmeldung, mit der Sie die Genehmigung beantragen, dient zugleich als Steuererklärung für die Alkoholsteuer.
Zur Berechnung der Steuerhöhe werden sogenannte Ausbeutesätze zugrunde gelegt, die in einer Rohstoffliste festgelegt sind. Der Ausbeutesatz gibt an, wie hoch die anzunehmende Alkoholmenge ist, die aus 100 Kilogramm oder 100 Litern des eingesetzten Rohstoffs gewonnen werden kann. Beim Abfindungsbrennen gilt ein ermäßigter Steuersatz von derzeit 1.022 EUR je 100 Litern reinen Alkohols, jedoch nur im Rahmen festgelegter Kontingente.
Beispiel:
Auch wenn Sie die Brennerei nicht selbst betreiben, sondern zum Beispiel Ihr selbsterzeugtes Obst in einer Abfindungsbrennerei brennen lassen (Stoffbesitzerbrennen), müssen Sie eine Abfindungsanmeldung einreichen und gegebenenfalls Alkoholsteuer zahlen.
Der Alkohol tritt mit seiner Erzeugung in den steuerlich freien Verkehr. Das bedeutet, dass er ohne steuerliche Einschränkungen innerhalb Deutschlands gehandelt werden darf.
Sie können in Ihrer Abfindungsbrennerei Alkohol im Lohn für Dritte aus dessen Rohstoffen gewinnen (Lohnbrennen).
Besondere Regeln gelten, wenn Sie das vereinfachte Lohnbrennen in Anspruch nehmen möchten. Beim diesem zulassungsbedürftigen Verfahren besteht die Möglichkeit, dass Sie Alkohol zu Lasten des Kontingents einer anderen als Ihrer eigenen Abfindungsbrennerei "im Lohn" gewinnen, ohne dass ein Transport der Rohstoffe in die andere Brennerei erfolgen muss. Sie gewinnen den Alkohol in diesem Fall also in Ihrer eigenen Brennerei.
Wenn Sie Alkohol in sogenannten Abfindungsbrennereien herstellen, müssen Sie Alkoholsteuer bezahlen.
Der ermäßigte Steuersatz für das Abfindungsbrennen gilt nur, wenn
Als Stoffbesitzer dürfen Sie nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols je Kalenderjahr erzeugen.
Formulare: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Grundsätzlich fallen für Sie keine Kosten an.
Bei verspäteter Zahlung sind Säumniszuschläge möglich.
Die Erklärung zur Alkoholsteuer müssen können Sie online oder schriftlich per Post einreichen:
Online-Anmeldung
Anmeldung per Post:
» Informationen zum Abfindungsbrennen auf der Internetseite der Zollverwaltung
» Merkblatt der Zollverwaltung für Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer
» Rohstoffliste der Zollverwaltung für das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
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