Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Hinweis: Entscheidet ein deutsches Gericht über eine Adoption, nimmt dieses auch die Beurkundung vor. Das Gleiche gilt auch, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt.
Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".
An das örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.
Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.
Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.
Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige örtliche Familiengericht beim Amtsgericht für den Beschluss. Urkunden stellt das örtliche Standesamt aus.
Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.
Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.
Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: kostenlos.
Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: kostenpflichtig
Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.
Wenn die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme durch Beschluss aus.
Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.
Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.
Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.
Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.
» § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
» § 5 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
» § 36 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.
Niedersächsisches Justizministerium
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