Eine Abwesenheitspflegschaft wird durch das Betreuungsgericht eingerichtet. Maßgeblich ist, ob eine Person unbekannten Aufenthalts ist oder nicht rechtzeitig einen bestimmten Ort zur Regelung einer Vermögensangelegenheit aufzusuchen kann. Zusätzlich muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Dies kann z. B. in der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Kündigung einer Wohnung, dem Verkauf eines Grundstücks bei Überschuldung liegen.
Die abwesendende Person bzw. die Pflegerin/der Pfleger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, § 58 FamFG
Niedersächsisches Justizministerium
Abwesende volljährige Person
Bei der zu regelnden Vermögensangelegenheit ist eine volljährige Person beteiligt, deren Aufenthalt allgemein und nicht nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbekannt ist.
Fürsorgebedürfnis
Die Regelung der Vermögensangelegenheit muss notwendig sein.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen.
In der Begründung müssen Sie die Vermögensangelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, den Aufenthalt der volljährigen Person zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.
Bemerkung: Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.
Kosten werden gem. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. In Betreuungssachen werden von der betroffenen Person Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt
URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG
Konkret können entweder
Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.
Keine Fristen
Unter Umständen ist werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben, z.B. Erbausschlagung.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
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