Bevor Sie pyrotechnische Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.
Wenn Sie ein Feuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen abbrennen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie benötigen hierzu einen behördlichen Nachweis der Fachkunde.
Die zuständige Gemeinde
Die zuständige Gemeinde
Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen befinden.
nicht angegeben
Sie benötigen:
In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:
Gebührenrahmen:
In der Regel werden für eine Anzeige keine Gebühren erhoben; in bestimmten Fällen können aber Gebühren nach AllGO Nr. 29.5 „Gebühren in sonstigen Fällen Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung, die nicht in den Nummern 29.1 bis 29.4 genannt ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600 EUR“ erhoben werden.
Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.
Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.
Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.
Es gelten die folgenden Anzeigefristen:
Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der
Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
nicht angegeben
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
nicht angegeben
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