Ihre Angehörigen können als sogenannte Mitarbeitende Familienangehörige (Mifas) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert sein. Das ist der Fall, wenn sie hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.
Wenn Ihre Angehörigen gar nicht mehr oder nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen arbeiten, sind sie nicht mehr versichert. Dann ist es wichtig, Ihre Angehörigen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse abzumelden.
Diese Kassen prüfen dann, ob die Voraussetzungen für die Versicherung tatsächlich entfallen sind. Zudem klären sie gegebenenfalls die weitere Versicherung Ihrer Angehörigen. Für Sie entfällt gegebenenfalls die Zahlung der Beiträge für Ihre Angehörigen.
Die Abmeldung Ihrer Familienangehörigen kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie übernehmen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.
Ihre Familienangehörigen sind bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert und arbeiten nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen? Dann müssen Sie diese Familienangehörigen abmelden.
Es fallen keine Kosten an.
Die Abmeldung Ihrer Angehörigen bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) können Sie online, schriftlich, telefonisch oder persönlich mitteilen. Nutzen Sie dafür den "Fragebogen zur Abmeldung von Mitarbeitenden Familienangehörigen" der SVLFG.
Abmeldung online über das SVLFG-Versichertenportal mitteilen:
Abmeldung schriftlich per E-Mail mitteilen:
Abmeldung schriftlich per Post oder per Fax mitteilen:
Abmeldung telefonisch mitteilen:
Abmeldung persönlich im Beratungsgespräch mitteilen:
Die SVLFG prüft die Voraussetzungen für das Ende der Versicherungspflicht nach der Abmeldung.
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid über das Ende der Versicherungspflicht Ihrer Mitarbeitenden Familienangehörigen.
Die Versicherungspflicht endet mit Wegfall der Voraussetzungen. Die Abmeldung müssen Sie vornehmen, sobald Ihre Familienangehörigen nicht mehr in Ihrem Unternehmen arbeiten.
» § 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
» § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
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