Wenn Wirtschaftsbeteiligte unversteuerte Erzeugnisse, zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Waren, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse, befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS). Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in diesem System erfasst.
IT-Dienstleister können für Wirtschaftsbeteiligte den EMCS-Nachrichtenaustausch durchführen. Um als IT-Dienstleister an EMCS teilnehmen zu können, müssen Sie zuvor Ihre Stammdaten (unter anderem Name, Adresse, Ansprechpartner) bei der Generalzolldirektion, Direktion II - Stammdatenmanagement hinterlegen. Bei einem Neuantrag erhalten Sie von dort die IT-Dienstleister-Identifikationsnummer. Sie können die Stammdaten mit demselben Antrag auch ändern lassen.
Wenn Sie als IT-Dienstleister für Wirtschaftsbeteiligte den Nachrichtenaustausch in EMCS durchführen wollen, müssen Sie sich registrieren lassen. Zur erstmaligen Erfassung oder Änderung Ihrer Stammdaten in EMCS müssen Sie einen Antrag bei der Generalzolldirektion stellen.
Generalzolldirektion Stammdatenmanagement
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
» Antrag auf Erfassung bzw. Änderung von IT-Dienstleister-Stammdaten (Formular 033083)
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Für die Erfassung oder Änderung der Stammdaten in EMCS müssen Sie als IT-Dienstleister einen schriftlichen Antrag stellen:
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 und 2 Wochen.
» § 9 Biersteuergesetz (BierStG)
» § 16 Biersteuerverordnung (BierStV)
» § 13 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
» § 28 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
» § 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
» § 9 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
» § 10 Tabaksteuergesetz (TabStG)
» § 16 Tabaksteuerverordnung (TabStV)
Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfes nicht möglich.
Bundesministerium der Finanzen
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