Als internationale Organisation, genießen Sie in Deutschland umsatzsteuerliche Privilegien. Darüber hinaus können Sie die Freistellung von ausländischer Umsatzsteuer innerhalb der Europäischen Union (EU) beantragen. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Umfang Ihrer inländischen Privilegien.
Internationale Organisationen werden von den an ihnen beteiligten Staaten gegründet, beispielsweise die Weltgesundheitsorganisation oder die Internationale Arbeitsorganisation. Gemeinsame Aufgaben sind zum Beispiel:
Als internationale Organisation können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befreien lassen.
nicht angegeben
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Anträge können stellen:
Weitere Voraussetzungen:
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Für Sie entstehen keine Kosten.
Stellen Sie Ihren Antrag per Post:
Antragsstellung: Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
in der Regel 1 bis 3 Wochen
nicht angegeben
» § 5 Absatz 1 Nummer 10 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
» Artikel 51 und Anhang II Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011
nicht angegeben
Bundesministerium der Finanzen
nicht angegeben
| Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |