Wenn Sie sich als Deutsche oder Deutscher in Deutschland befinden, sind Sie nur dann zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie
Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.
Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend. Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.
Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie als in Deutschland lebende Deutsche oder lebender Deutscher wahlberechtigt sind, werden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde trägt die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ein.
Die Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde trägt die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ein.
Sie sind im Wahlgebiet zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie
nicht angegeben
Die wahlberechtigte Person wird sich in der Regel ausweisen müssen, hierfür ist ein geeignetes Ausweisdokument, wie beispielsweise der Personalausweis erforderlich.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
nicht angegeben
Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.
nicht angegeben
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
nicht angegeben
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