Sie können als Ersatzschule in freier Trägerschaft Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten beantragen. Gleiches gilt für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung. Die Finanzhilfe kann auch in Form von Abschlagszahlungen gewährt werden.
Die Höhe der Finanzhilfe ist u.a. abhängig von Ihren Schülerzahlen, Ihrer Unterrichtsversorgung und Ihrem Sozialversicherungsaufwand.
Als Träger einer Ersatzschule in freier Trägerschaft können Sie Abschlagszahlungen der Finanzhilfe als Zuschuss für Ihre laufenden Kosten erhalten.
Zuständig ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.
Für die Schulform beziehungsweise den Bildungsgang muss eine Anerkennung vorliegen oder es muss sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung handeln.
Abschlagszahlungen für die Finanzhilfe können Sie für das jeweilige kommende Schuljahr beantragen.
Um die Abschlagszahlungen zu erhalten, müssen Sie Finanzhilfe beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg beantragen.
Das Landesamt überprüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den staatlichen Zuschuss als Abschlagszahlungen.
Nach Ablauf des Schuljahres muss die Festsetzung und Gewährung der Finanzhilfe gesondert beantragt werden. Die erhaltenen Abschläge werden dabei verrechnet.
» Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Schulgesetz
» Antragsunterlagen für die Finanzhilfe
» §§ 149f Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
» Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO)
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Niedersächsisches Kultusministerium
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