Als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer sind Sie verpflichtet, der zuständigen Stammbehörde alle drei Jahre ein aktuelles Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Außerdem müssen Sie eine Erklärung abgeben, ob gegen Sie ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist. Sie müssen beide Dokumente und die Erklärung unaufgefordert der Stammbehörde vorlegen.
Wenn Sie als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer tätig sind, müssen Sie regelmäßig bestimmte Sachverhalte hinsichtlich Ihrer Zuverlässigkeit nachweisen und erklären.
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Sie sind als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer registriert.
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» § 25 Absatz 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
» Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
Berufliche Betreuende müssen alle drei Jahre unaufgefordert ein Führungszeugnis und einen Schuldnerverzeichnisauszug sowie die Erklärung, ob gegen Sie ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, vorlegen.
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Niedersächsisches Justizministerium (MJ)
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