Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.
Die Zuständigkeit liegt beim Bundeswahlleiter.
Es fallen keine Gebühren an.
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
Eine Partei verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestags- noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Vor der Wahl prüfen die jeweiligen Wahlausschüsse, ob die Partei zu der bevorstehenden Wahl (Europa-, Bundestags-, Landtags- bzw. Kommunalwahl) zugelassen werden kann.
Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:
» Informationen zur Gründung einer Partei auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters
Niedersächsische Landeswahlleiterin
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