Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.
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Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers
beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.
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Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.
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Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
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Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
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