Wer geschäftsmäßig Inkassodienstleistungen erbringen möchte, muss diese Tätigkeit im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Eine Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.
Die Registrierung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit durch die zuständige Stelle angeordnet oder geändert werden.
Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
» Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte. Das für Sie bzw. Ihren Wohnort zuständige Präsidialamts- oder Landgericht finden sie hier.
Das für Ihren Antrag nach dem RDG zuständige Präsidialamts- oder Landgericht finden sie daneben hier.
Registriert werden kann, wer
Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind
Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
» Antragsformulare auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnunggesetz (JVKostG) an.
» Kostenverzeichnis (Anlage) des Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.
» § 10 Absatz 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 19 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
» § 6 Absatz 1 Satz 1 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
» § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. |
Niedersächsisches Justizministerium
Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |