Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell vorhandene weitere Wohnungen zuständigen Stellen, werden unterrichtet.
Die Auskunftssperre wird durch die zuständige Stelle eingerichtet. Weitere
beteiligte Stellen, wie die der vorherigen Wohnung und die für eventuell
vorhandene weitere W
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat.
Die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Die Meldebehörde Ihres Wohnortes
nicht angegeben
Es fallen keine Gebühren an.
nicht angegeben
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person muss vor Aufhebung der Sperre benachrichtigt werden, soweit sie erreichbar ist.
Auskunftssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.
Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
nicht angegeben
nicht angegeben
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
nicht angegeben
| Dieser Leistung sind keine Formulare zugeordnet. |